Eingetragene Lebenspartnerschaften
2011-10-05 09:05
Das FG Baden-Württemberg hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem zwei Frauen die Änderung ihrer Lohnsteuerklassen in III und V begehrten. Die beiden Antragstellerinnen leben seit 2007 als gleichgeschlechtlich eingetragene Lebenspartnerinnen zusammen. Das FG lehnte den Antrag bereits aus formalen Gründen als unzulässig ab, weil die Antragstellerinnen die falsche Verfahrensart gewählt hatten. Das FG betont aber in dieser Entscheidung ausdrücklich, dass es den Antrag auch für unbegründet hält. Hinsichtlich der Frage der Gleichbehandlung ist vor dem BVerfG eine Verfassungsbeschwerde anhängig, ob die Versagung der Zusammenveranlagung und des Splittingtarifs für Lebenspartnerschaften durch das Grundgesetz gedeckt ist (2 BvR 909/06).