Reisekostenrecht: Regelmäßige Arbeitsstätte

2011-10-05 09:06

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteilen vom 09.06.2011 entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann. Damit sind nach Aussage des Gerichts komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten entbehrlich. Ist der Arbeitnehmer an mehreren Orten tätig, ist nach Meinung des Gerichts festzustellen, wo die Tätigkeit mit einem entsprechenden Gewicht ausgeübt wird. Die Finanzverwaltung sieht eine regelmäßige Arbeitsstätte immer dann als gegeben, wenn ein Arbeitnehmer ein und denselben Ort mindestens einmal wöchentlich aufsucht. Dabei können auch mehrere Arbeitsstätten entstehen. Nutzt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen, ist bei Vorhandensein von mehreren Arbeitsstätten ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu versteuern. Durch die geänderte Rechtsprechung des BFH entfällt eine weitere Erfassung eines geldwerten Vorteils, da es nur eine im Einzelfall zu bestimmende regelmäßige Arbeitsstätte geben kann.

Zurück